Gebührenordnung
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Prüfungen zur Ermittlung eines
gleichwertigen
zahnärztlichen Kenntnisstandes sowie der zahnärztlichen Sprachkenntnisse
Die
Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am
26. Juni 2004 aufgrund des § 23 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 des Heilberufsgesetzes
vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), über den Erlass
der nachfolgenden Gebührenordnung beschlossen:
§
1
Gegenstand der Gebührenordnung und Höhe der Gebühren
(1) Die
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe erhebt Gebühren für die Prüfungen zur
Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes nach § 2 Absatz
2 und Absatz 3 des Zahnheilkundegesetzes sowie der Überprüfung der
zahnärztlichen Sprachkenntnisse nach § 3 Absatz 5 der Zuständigkeitsverordnung
Heilberufe NRW in Verbindung mit § 9 Absatz 4 Heilberufsgesetz NRW.
(2) Die Höhe der Gebühren beträgt
- für die schriftliche Prüfung im
Rahmen der Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes:
165,- EUR
- für die praktische und mündliche
Prüfung im Rahmen der Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen
Kenntnisstandes zusammen: 800,- EUR
- für die Überprüfung der
zahnärztlichen Sprachkenntnisse: 450,- EUR
(3) Für notwendige
Wiederholungsprüfungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§
2
Fälligkeit
(1) Die Gebühr wird
fällig, sobald die Bezirksregierung das Ersuchen um Einladung zur Prüfung an
die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe gerichtet und die Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe den Gebührenschuldner unter Setzung einer angemessenen Frist
zur Zahlung der jeweiligen Gebühr aufgefordert hat. Der fristgerechte Zahlungseingang
dient als Bestätigung für die Teilnahme an dem vorgeschlagenen Prüfungstermin
durchden Antragsteller und ist zugleich Voraussetzung für die weitere
Bearbeitung des Ersuchens der Bezirksregierung.
- bei Übergabe oder Übersendung von
Zahlungsmitteln an die Kasse der Zahnärztekammer der Tag des tatsächlichen
Eingangs,
- bei Überweisung oder Einzahlung
auf ein Konto der Zahnärztekammer oder bei Einzahlung mit Zahlkarte oder
Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,
- bei Übersendung eines
Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift bei der Bank.
(3) Bei nicht fristgerechter
Zahlung behält die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe sich vor, einen neuen Termin
vorzuschlagen oder den Termin zu stornieren. In letztgenanntem Falle erfolgt
Rückzahlung der bereits bezahlten Gebühren.
§
3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist
der Antragsteller, der aufgrund des Ersuchens der Bezirksregierung an der
Prüfung teilnehmen soll.
§
4
Nichtteilnahme, Abbruch
(1) Nimmt der
Antragsteller an einer der Prüfungen nach § 1 Absatz 2 trotz Bestätigung im
Sinne von § 2 Absatz 1 nicht teil, bleibt er zur Entrichtung der jeweiligen
Gebühr verpflichtet, es sei denn, jemand anderes konnte aufgrund Ersuchens der
Bezirksregierung an seiner Stelle teilnehmen und ein Schaden ist der
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe nicht entstanden. In
letztgenanntem Fall bleibt der Antragsteller zur Entrichtung einer
Verwaltungskostenpauschale i.H.v. 100,-- € verpflichtet. Die Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe ist berechtigt, den hiernach zu entrichtenden Betrag durch
Aufrechnung mit einem etwaigen Rückerstattungsanspruch für bereits bezahlte
Gebühren einzubehalten. Der Antragsteller
ist gehalten, der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe unverzüglich über den
Hinderungsgrund Mitteilung zu machen.
(2) Wird eine der Prüfungen nach §
1 Absatz 2 nicht vollständig abgelegt, weil das Ergebnis frühzeitig feststeht,
oder abgebrochen (z.B. mangels ausreichender Deutschkenntnisse), wird die
jeweilige Prüfungsgebühr nicht erstattet.
§
5
In-Kraft-Treten
Diese Gebührenordnung
tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen in Kraft. *)
Genehmigt.
Ministerium für
Gesundheit, Soziales, Frauen
und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 - 0810.74.1 -
Im Auftrag
G o d r
y
Ausgefertigt
zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen
Münster, den 25.
August 2004
Dr.
Walter D i e c k h o f f
Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe
*) MBl. NRW., ausgegeben am 5. Oktober 2004.
MBl.
NRW. 2004 S. 848, geändert am 14.11.2015 (MBl. NRW. 2016 S. 181).